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Mietwohnung mit Parkettboden – Welche Pflichten hat der Mieter?

Vermieter statten gerne ihre Mietwohnung mit einem Parkettboden aus, um die Wohnung aufzuwerten und den Wünschen von Mietern nach einem hochwertigen gemütlichen Holzboden nachzukommen, doch wird der Parkettboden vom Mieter auch richtig behandelt ?

 

Besteht eine Pflicht des Mieters zum Pflegen eines Parkettbodens in seiner Mietwohnung?

Ein Parkettboden wirkt in einer Mietwohnung natürlich edler als ein einfacher Laminat, Fliesen oder PVC Boden. Doch viele Vermieter haben große Bedenken, wenn sie einen Holzboden in ihrer Mietwohnung verlegen lassen. Sie fürchten, dass ein Holzboden empfindlicher für Beschädigungen ist und ein Mieter, was das Pflegen des Bodens betrifft, nicht genügend sorgsam mit dem Holzfußboden umgehen könnte.

Denn auch ein Putzen mit einem falschen, scharfen Reinigungsmittel kann einen Parkettboden so stark beschädigen, so dass er nicht leicht reparierbar ist und ein Abschleifen des Holzbodens erforderlich macht.

Deshalb stellen sich nun viele Vermieter die Frage, ist ein Mieter verpflichtet mit einen Parkettboden in einer Mietwohnung sorgsam umzugehen und den Boden immer wieder zu ordnungsgemäß zu pflegen ?

Natürlich muss ein Mieter mit einem Holzfußboden in seiner Mietwohnung sorgfältig umgehen und den Holzboden regelmässig reinigen und pflegen, doch über die konkreten Pflichten des Mieters gibt es immer wieder spätestens, bei einem Mieterwechsel, unterschiedliche Auffassungen von Vermietern und Mietern, die zu Differenzen führen.

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Mieter haben eine Fürsorgepflicht ihrer gemieteten Wohnung

Vom Gesetzgeber ist festgelegt, dass ein Mieter einer Wohnung oder eines Hauses während der Mietdauer eine Fürsorgepflicht übernimmt. Das bedeutet, dass der Mieter sich erkennbar bemühen muss, Schäden an der Wohnung und deren gesamten Innenausstattung zu vermeiden.

Das bedeutet weiter, dass der Mieter und seine Besucher mit einem Holzfussboden pfleglich umgehen muss um seiner Fürsorgepflicht ausreichend nachzukommen. Oftmals muss jedoch bei einem Streitfall ein Richter entscheiden, in wieweit die Fürsorgepflicht vom Mieter verletzt wurde und ein Schadensersatzanpruch einem Vermieter zuzusprechen ist, oder aber die Abnutzung des Holzbodens im normalen üblichen Gebrauch liegt.

 

Parkett in Mietwohnungen im vertragsgemässen Gebrauch

Was bedeutet dies für den Mieter? Wann ist eine Schaden am Parkettboden ausserhalb des vertragsgemässen Gebrauchs? Alle Schäden an einem Parkett die durch einen unsachgemässen Umgang die Nutzschicht des Holzes komplett beschädigen, so dass ein Abschleifen des Parkettbodens erforderlich wird, liegen nicht im vertragsgemässen Bereich.

Farbliche Unterschiede beispielsweise auf Grund von UV Strahlen durch belegen des Parkettes mit Teppichen und Möbelstücken, sowie leichte Kratzer beispielsweise in Eingangsbereichen als normaler vertragsmässiger Gebrauch und übliche Abnutzung anzusehen und im Mietzins bereits eingerechnet.

Dagegen liegen Beispielsweise Brandflecken, Wasserflecken von übergelaufenen Blumentöpfen, sowie Urinflecken von Tieren, ebenso wie starke Dallen im Parkettboden, starke Verkratzung durch Schreibtischstüle und tiefe Schuhabdrücke von Pfennigabsätzen ausserhalb eines vertragsmässigen Gebrauchs.

Entsprechende Kosten für eine Reparatur sind vom Mieter zu begleichen. Diese Kosten können jedoch bei einer entsprechenden Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

 

Wichtig bei Renovierungsarbeiten am Parkettboden in Mietwohnungen

Es ist wichtig zu beachten, dass Renovierungsarbeiten am Parkettarbeiten in keinem Fall vom Mieter sondern nur vom Vermieter in Auftrag gegeben werden dürfen. Eine eigenhändige Beauftragung einer Parkettrenovierung durch den Mieter beispielsweise bei Auszug aus der Mietwohnung stellt in jedem Fall einen unzulässigen Eingriff in fremdes Eigentum dar, das nicht ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters erfolgen darf.

Weitere Infos zu diesem Thema Pflichten des Mieters finden Sie hier…

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